Satzung des Werbering Isen e.V. (Stand: 02.02.2025)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Werbering Isen e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Isen, Landkreis Erding..
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die weitere Entwicklung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes Isen. Er führt zu diesem Zweck auch Werbemaßnahmen durch und nimmt die damit im Zusammenhang stehenden werbewirtschaftlichen Interessen wahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie alle Gewerbetreibenden und Freiberufler werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwerwiegend verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird jeweils im September eingezogen.
  3. Zusätzliche Umlagen können erhoben werden, sofern diese von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Mitglieder können nach eigenem Ermessen freiwillige Sonderbeiträge leisten.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per öffentlichem Aushang und/ oder E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 6 Vorstand und interne Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand ist für die Leitung des Vereins verantwortlich und führt dessen Geschäfte gemäß dieser Satzung sowie einer internen Geschäftsordnung.
  2. Die interne Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Aufgabenverteilung, der internen Abläufe sowie der Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands und kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Zusätzlich können maximal zehn Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Gesetzliche Vertreter des Werberinges im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassier.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 7 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, rein redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, soweit diese keine grundlegenden Bestimmungen betreffen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
  2. Bei einer Auflösung des Werberinges Isen wird eventuell angesammeltes Kapital an gemeinnützige Institutionen innerhalb der Region Isen verteilt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

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